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   BayObLG, 14.02.2001 - 3Z BR 40/01   

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https://dejure.org/2001,5923
BayObLG, 14.02.2001 - 3Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,5923)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.2001 - 3Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,5923)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 3Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,5923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Betreuer; Aufgabenkreis; Postöffnung; Fernmeldeverkehr

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung von Post- und Telefonkontrolle auf den Betreuer

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 4
    Befugnis des Betreuers zur Kontrolle von Post und Fernmeldeverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XVII 1412/99
  • LG Regensburg - 7 T 291/00
  • BayObLG, 14.02.2001 - 3Z BR 40/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 871
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.10.1996 - 3Z BR 249/96

    Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen auf seinen Antrag oder von Amts

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2001 - 3Z BR 40/01
    Eine dahingehende vormundschaftsgerichtliche Maßnahme ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da sie einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Brief-Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betreuten darstellt (vgl. BayObLGZ 1996, 253/254 f. in.w.N.).

    Sie setzt voraus, dass der Betreuer ansonsten ihm übertragene Aufgaben nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLGZ 1996, 253/256; Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rn 267; Knittel BtG § 1896 BGB Rn. 42).

  • BayObLG, 03.06.2002 - 3Z BR 94/02

    Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten

    Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871).
  • BayObLG, 29.04.2003 - 3Z BR 75/03

    Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten - Anhörung des Betroffenen

    Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002, 1225/1226).
  • LG Bamberg, 09.02.2021 - 43 T 95/20

    "Krieg" mit den Behörden - Gründe für die Erweiterung einer Betreuung

    Eine solche Anordnung des Aufgabenkreises ist dabei einer strengen Prüfung am Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da sie einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG) sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG) des Betreuten darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 01, 871; BayObLGZ 96, 253).
  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 109/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Der Aufgabenkreis Postangelegenheiten durfte dem Betreuer übertragen werden, weil dieser vor allem angesichts der Neigung des Betroffenen zu unvernünftigen Vermögensverfügungen seine Aufgaben auf diesem Sektor ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen erheblich gefährdet würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871).
  • BayObLG, 13.02.2002 - 3Z BR 29/02

    Beschwerdefrist bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Voraussetzungen der

    Der Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (BayObLG FamRZ 2001, 871).
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